Die Historie


Gründung - 1999

Verschiedene mittelständische Unternehmen kommen zusammen um etwas zu Bewegen. Gemeinsam gründen sie den „Freundeskreis der Arbeiterwohlfahrt M-V“

Mai 2001
Im Bestreben anderen zu helfen, lobt die AWO den mit 6.000 DM dotierten Preis für Zivilcourage aus.

September 2003
Im Beisein der Erststifter und einiger Gäste wird durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Stiftungsurkunde übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits 19 Stifter mit einem Grundstock von ca. 40.000 Euro vertreten.

Gründung

Das Stiftungswesen


Das Prinzip einer Stiftung

Eine Stiftung ist für die Ewigkeit und kann nicht aufgelöst werden. So wirkt das einmal eingebrachte Engegement über Generationen hinweg. Ein Stifter bringt ein Vermögen in eine Stiftung ein und widmet das Geld damit dauerhaft einem gemeinnützigen Zweck. Dieses Grundkapital legt die Stiftung sicher und gewinnbringend an.
Die daraus erwirtschafteten Erträge stehen nun für den festgelegten Zweck bereit. Die Mitglieder der Stiftungsorgane arbeiten ehrenamtlich. Jeder Stifter wird regelmäßig über Stand und Erfolg der Stiftung informiert. Jeder Stifter – ob Einzelperson oder Unternehmen – kann seinen Namen mit der Stiftung verbinden.

Der Vorstand


Vorsitzende
Martina Stanelle

Stellv. Vorsitzender
Uwe Kunik

Mitglieder
Ulrich Brehm
Uwe Holger Jentzsch
Bernd Tünker

 

Die Satzung


Erste Satzungsneufassung der Stiftung HORIZONTE

Präambel
Die Stiftung HORIZONTE ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung sozialer Belange im Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Förderung sozial benachteiligter Personengruppen. Die Stiftung wird vor allem dort tätig, wo die staatliche Förderung
nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Sie will gleichzeitig dazu anregen, in den genannten Bereichen die Leistungen und die Leistungsfähigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus setzt sich die Stiftung zum Ziel, die Bereitschaft von Bürgern, Personen- gruppen und Wirtschaftsunternehmen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der gestellten Aufgabe zu wecken und privates Engagement auf diesem Gebiet zu initiieren und zu fördern. Sie fördert deshalb auch Zustiftungen, die innerhalb des Zweckrahmens der Stiftung HORIZONTE liegen.

§1 
Name, Sitz und Rechtsform

- Die Stiftung führt den Namen HORIZONTE.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des buürgerlichen Rechts. - Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.

§2
 Zweck und Gemeinnützigkeit der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist - die Förderung des Wohlfahrtswesens, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO - die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, § 53 AO - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Förderung der Einrichtungen und Aktivitäten im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V., seiner Gliederungen und seinen ange-schlossenen Dienste durch finanzielle Zuwendungen, b) Hilfeleistungen für in Not geratene Einzelpersonen oder Familien durch finanzielle Unterstützung, insbesondere wenn es Hilfe zur Selbsthilfe ist, c) Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und Ehrenamtsmessen, d) Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Die Stiftung HORIZONTE ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(6) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§3
 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Barkapital als Grundstockvermögen.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragsbringend anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

(4) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.

§4
 Stiftungsmittel

Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmung dieser Satzung gebunden.

§5
 Stiftungsorgan

Einziges Organ der Stiftung HORIZONTE ist der Vorstand.

§6
 Der Vorstand

(1) Der erste Vorstand ist mit dem Stiftungsgeschäft bestellt. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens neun natürlichen Personen. Er soll sich zusammensetzen aus: a) Personen, die Mitglied der Arbeiterwohlfahrt in einer der Gliederungen der AWO in Mecklenburg-Vorpommern sind, b) Personen
mit besonderen Kenntnissen und spezifischen Erfahrungen im Bereich der Arbeit im Wohlfahrts- und Stiftungswesen, c) Personen, die neben der Arbeiterwohlfahrt als Stifter aktiv geworden sind.

(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre und beginnt mit der Bestellung, nicht aber vor Ablauf der Amtszeit des vorherigen Vorstandes. Vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Vorstand aufgrund von Vorschlägen durch die Vorstandsmitglieder durch Beschluss den nachfolgenden Vorstand. Nach Ablauf der Amtszeit
bleibt der Vorstand bis zur Bestellung des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Ergänzungs- oder Ersatzbestellungen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes jeweils für den Rest der laufenden Amtszeit.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben vor ihrem jeweiligen Amtsantritt schriftlich ihr Einverständnis zur Amtsübernahme zu erklären, soweit sie bei der Beschlussfassung über ihre Bestellung nicht zugegen sind.

(4) Der Stiftungsvorstand bestellt durch Beschluss zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
für die jeweilige Amtsperiode. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Daneben finden die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können auch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden vorzeitig von ihrem Amt zurücktreten. In besonderen Fällen, z. B. bei längerer Krankheit oder Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand das betreffende Mitglied durch Beschluss auch vorzeitig abberufen. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied stimmt bei der Beschlussfassung über die Abberufung nicht mit.

§7 
Vertretung der Stiftung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er wird vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellver- tretenden Vorsitzenden, mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

§8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderes ergibt. Er ist zur ge-wissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet und hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhal- tig wie möglich zu erfüllen.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Entscheidung über die Richtlinien
der Förderungstätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel, b) die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und die Führung der Bücher, c) die Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes, d) die Erstellung eines jährlichen Arbeitsplanes,
e) Beschlüsse nach § 11 dieser Satzung.

(3) Der Stiftungsvorstand kann zu seiner Entlastung einen oder mehrere ehrenamtliche oder hauptamtliche Geschäftsführer bestellen, soweit das Stiftungsver- mögen dies zulässt. Geschäftsführer sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§9 
Sitzungen und Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein und leitet die Sitzung. Eine konstituieren- de Sitzung wird durch den bisherigen Vorsitzenden berufen und bis zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden geleitet. Die Ladung erfolgt schriftlich mit
einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Bei besonderem Anlass kann der Vorsitzende die Ladungsfrist verkürzen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner bestellten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine innerhalb eines Dreiwochenzeitraumes durchzuführende, erneute Sitzung mit gleicher Tagesord- nung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dieser Sitzung ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und min-destens zwei weiteren Vorstandsmit- gliedern Beschlussfähigkeit gegeben.

(3) Beschlüsse werden in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Beschlüsse können auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Beschlüsse nach § 11 können nicht nach diesen Verfahren gefasst werden.

(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung nach Absatz 3 und Beschlussfassung nach Absatz 4 ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Niederschriften über die Sitzungen sollen zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder und sonstigen Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Die Niederschriften sind durch den Vorsitzen- den zu unterzeichnen und den weiteren Mitgliedern zu übersenden.

(6) Die Niederschriften und Protokolle sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

§10 
Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn der Stiftungszweck nicht wesentlich verändert wird und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben wird.

(2) Beschlüsse über eine Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen einer Dreiviertel Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes und werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde rechtswirksam.

§11
 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Arbeiterwohlfahrt, Landesver- band
Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder deren Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Stiftung oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§12 
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§13
 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Behörde.

§14 
Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen für die Organmitglieder in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§15 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Zustellung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. 07. 2003, rechtskräftig seit 15. 09. 2003 außer Kraft.

Schwerin, 28.04.2015

Förderrichtlinien und Vergabeverfahren

Der Vorstand der Stiftung Horizonte hat die folgenden Förderrichtlinien erstellt, um die erforderliche Transparenz bei der Vergabe von Förderungen sowohl für Antragsteller als auch stiftungsintern sicher zu stellen. 



1) Förderungsvoraussetzungen

Die Stiftung Horizonte unterstützt ausschließlich Anträge, die mit dem in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck zu vereinbaren sind. Dort heißt es wie folgt:

§2 Stiftungszweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Belange, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Alten, Behinderten, sozial schwachen Familien und anderen sozial benachteiligten Personengruppen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Stiftung unterstützt damit die Ziele der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., deren korporatives Mitglied sie ist.
Insbesondere umfasst der Zweck der Stiftung HORIZONTE:

- die Verbesserung von Rahmenbedingungen sozialer Projekte

- die Förderung von Erziehung und Bildung in Projekten und Einrichtungen

- den Aufbau bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung von Projekten und Einrichtungen
- die Förderung des europäischen Gedankens in Projekten und Einrichtungen

- den auf Verbesserung sozialer Lebenslagen gerichteten Aufbau innovativer Projekte



Im Rahmen dieser Zweckbeschreibung der Stiftung werden die zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von Einrichtungen in sozialer Trägerschaft vorrangig für Maßnahmen in Gliederung und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt in Mecklenburg-Vorpommern ausgereicht.

2) Förderungsfähigkeit

Förderungsfähig sind natürliche sowie juristische Personen.

3) Antragsverfahren
Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten. Der Antrag kann jederzeit bei der Stiftung eingereicht werden. Der Stiftungsvorstand entscheidet zweimal jährlich über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Der Antrag soll enthalten.

a) Vorstellung / Beschreibung der zu fördernden Person oder Einrichtung.

b) Kurzcharakteristik / Beschreibung der Projekte, Tätigkeiten oder Vorhaben zur Begründung bestimmter Anschaffungen oder Sachleistungen zur Darlegung der Problemlage und Förderungswürdigkeit.

c) Erklärung des Antragsstellers, in welcher Höhe bereits Förderzusagen von anderer Stelle erteilt wurden oder welche Anträge bei anderen Förderern bereits gestellt sind.

Die Stiftung kann die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. weitere Informationen verlangen, wenn ihr dies für die Entscheidung über die Bewilligung der finanziellen Fördermittel erforderlich erscheint. Dies können sein:

d) die Satzungen / der Gesellschaftsvertrag des Antragstellers,

e) der zuletzt erteilte Freistellungsbescheid bzw. die vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit,
f) der Nachweis über die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgerinnen bzw. Bürgern,

g) der letzte Jahresbericht und der Jahresabschluss,

h) eine Erklärung, ob das Projekt / die Maßnahme noch von dritter Seite gefördert wird oder gefördert werden kann, bzw. Förderangebote Dritter bestehen oder Förderanträge an solche gestellt worden sind und ggf. in welcher Höhe. 
Der Antragssteller erhält eine schriftliche Benachrichtigung nach erfolgtem Vorstandsbeschluss

4) Förderbewilligung und Verwendungsnachweis
a) Die Förderung durch die Stiftung Horizonte ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

b) Die Verwendung der erhaltenen Fördermittel ist durch einen geeigneten Nachweis zu bestätigen.

c) Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes ist durch den Projektträger eine Projektabrechnung inklusive einer Kopie aller Belege sowie eine formlose Projektauswertung vorzulegen.

d) Die Originalbelege der Projektausgaben sind nach Abschluss des Projektes fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
e) Die Förderbewilligung der Stiftung Horizonte kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

5) Rückzahlungspflicht
a) Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Fördermittel nicht gemäß Projektantrag genutzt werden.
b) Eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel an die Stiftung Horizonte erfolgt, wenn die Mittel nicht zum beantragten Zweck vollständig verausgabt worden sind.

c) Der Anspruch auf die Förderung von Projekten, die spätestens 12 Monate nach der Bewilligung nicht durchgeführt werden, verfällt. Bereits ausgezahlte Mittel sind umgehend an die Stiftung zurück zu überweisen

6) Öffentlichkeitsarbeit
Die Stiftung Horizonte veröffentlicht geförderte Projekte in der Presse und anderen Publikationen. Hiermit verfolgt sie das Ziel, weiterhin nachhaltig helfen zu können und Förderer und Stifter zu gewinnen. 
Der geförderte Projektträger verpflichtet sich, werbewirksame Maßnahmen zu unterstützen. Er stellt der Stiftung eine Projektdokumentation zur Verfügung und weist an geeigneter Stelle und Form auf die Förderung hin.
 
Neufassung vom 10.12.2015

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Förderrichtlinien und Vergabeverfahren
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Die Stifter


Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Continentale Bezirksdirektion Ulrich Brehm, Schwerin
GDS Gebäude Service & Dienstleistungen GmbH, Wismar
Peter Kruse Autohaus Schwerin KG
Goldlöwin Meubrink OHG, Schwerin
eticom Meubrink GmbH, Schwerin
AWO Kreisverband NVP/HST/HGW e.V., Stralsund
Dr. med. habil. Henning Meubrink und Hannelore Meubrink, Schwerin YARRAZ AG, Camin
Objekteinrichtungen Bernd Vorberg, Schwerin
comtact GmbH, Schwerin
KÖPMARKT Werbegemeinschaft GdR, Schwerin
Seemann Tiefbau GmbH, Schwerin
Wöhler Gastro GmbH, Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Kunik & Dr. Kabelitz, Hagenow
WIBAU Haustechnik GmbH & Co KG, Schwerin
HTG Ingenieurbüro für Bauwesen GmbH, Schwerin
Elektrotechnik Ehrich, Schwerin
KW Alternativ Wärme GmbH, Schwerin
AWO Kreisverband Bad Doberan e.V., Kröpelin
AWO Soziale Dienste gGmbH Westmecklenburg, Schwerin
MHB Mecklenburger Hochbau GmbH & Co KG, Schwerin
Hypo Vereinsbank AG, Filiale Schwerin
A+S Service GmbH, Rerik
Engelbert und Hertha Albers Stiftung, Hamburg
AWO Kreisverband Rügen e.V., Bergen
AWO-Sozialdienst Rostock gGmbH, Rostock
AWO Kreisverband Uecker-Randow e.V., Torgelow
Steuerbüro Havemann, Wismar
AWO Kreisverband Neubrandenburg e.V., Neubrandenburg
AWO Kreisverband Ostvorpommern e.V., Wolgast
Crowne Plaza Hotel, Schwerin
AWO Kreisverband Mecklenburg-Strelitz e.V., Neustrelitz
AWO Kreisverband Ludwigslust / Hagenow e.V., Ludwigslust
Brunel GmbH, Rostock
AWO Kreisverband Müritz e.V., Waren
Parchim-Center Hans Thon, Parchim
Gebäudereinigung Laima Möller, Schwerin
Optima KG, Schwerin
S•A•R / Große, Schwerin
WINSTONgolf, Vorbeck
Audi Zentrum Schwerin
Schweriner Aktienklub (SNAK), Schwerin
Weiße Flotte Schwerin
Heck-Humus, Schwerin
Weinhaus Gebr. Krömer, Schwerin
Bastian GmbH,Schwerin
Mülot Autotechnik Reifen GmbH & Co. KG, Lübz
Ole Michael Wasmuth, Hamburg
maxpress - agentur für kommunikation GmbH&Co. KG, Schwerin
Hotel und Restaurant KA&KA, Inh. Rolf Stanelle, Warsow
AWO Soziale Dienste Vorpommern gGmbH

   
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