Die Historie


Gründung - 1999

Verschiedene mittelständische Unternehmen kommen zusammen um etwas zu Bewegen. Gemeinsam gründen sie den „Freundeskreis der Arbeiterwohlfahrt M-V“

Mai 2001
Im Bestreben anderen zu helfen, lobt die AWO den mit 6.000 DM dotierten Preis für Zivilcourage aus.

September 2003
Im Beisein der Erststifter und einiger Gäste wird durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Stiftungsurkunde übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits 19 Stifter mit einem Grundstock von ca. 40.000 Euro vertreten.

Juni 2024
Am 28. Juni 2024 wurde die Stiftung von einer Ewigkeitsstiftung in einer Verbrauchsstiftung umgewandelt.

Gründung

Das Stiftungswesen

Das Prinzip der Stiftung
Die Stiftung Horizonte erfüllt den Charakter einer Verbrauchsstiftung. Eine Verbrauchsstiftung ist zeitlich befristet und soll innerhalb eines festgelegten Zeitraums, in diesem Fall bis 2034, ihr Vermögen verbrauchen. So wird das einmal eingebrachte Engagement gezielt und wirkungsvoll innerhalb dieses Zeitrahmens eingesetzt. Ein Stifter bringt ein Vermögen in die Stiftung ein und widmet das Geld einem gemeinnützigen Zweck, der innerhalb der festgelegten Frist vollständig erfüllt wird. Das Grundkapital wird sicher und gewinnbringend angelegt, um den Stiftungszweck optimal zu erfüllen.

Anders als bei einer klassischen Stiftung wird das Kapital selbst, zusammen mit den erwirtschafteten Erträgen, für den festgelegten Zweck eingesetzt, bis es vollständig aufgebraucht ist. Die Mitglieder der Stiftungsorgane arbeiten ehrenamtlich. Jeder Stifter wird regelmäßig über den Fortschritt und die erreichten Erfolge der Stiftung informiert. Jeder Stifter – ob Einzelperson oder Unternehmen – kann seinen Namen mit der Stiftung verbinden und aktiv dazu beitragen, dass die Stiftung ihre Ziele innerhalb des festgelegten Zeitraums erreicht.

Der Vorstand


Vorsitzende
Martina Stanelle

Stellv. Vorsitzender
Uwe Kunik

Mitglieder
Ulrich Brehm
Uwe Holger Jentzsch
Bernd Tünker

 

Die Satzung

Zweite Satzungsneufassung der Stiftung HORIZONTE

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Horizonte“.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die am 15.09.2003 ihre Rechtsfähigkeit erlangte und in eine Verbrauchsstiftung im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 2 BGB für einen Zeitraum von 10 Geschäftsjahren umgewandelt wird. Die Rechtsfähigkeit der Verbrauchsstiftung beginnt mit der Bekanntgabe der Genehmigung der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Sie endet mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.

3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern. Ihren Verwaltungssitz hat die Stiftung innerhalb Deutschlands.

4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung Horizonte ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung sozialer Belange im Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Förderung sozial benachteiligter Personengruppen. Die Stiftung wird vor allem dort tätig, wo die staatliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Sie will gleichzeitig dazu anregen, in den genannten Bereichen die Leistungen und die Leistungsfähigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus setzt sich die Stiftung zum Ziel, die Bereitschaft von Bürgern, Personen- gruppen und Wirtschaftsunternehmen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der gestellten Aufgabe zu wecken und privates Engagement auf diesem Gebiet zu initiieren und zu fördern. Sie fördert deshalb auch Spenden, die innerhalb des Zweckrahmens der Stiftung Horizonte liegen.

2. Zweck der Stiftung ist - die Förderung des Wohlfahrtswesens, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO - die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, § 53 AO - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Förderung der Einrichtungen und Aktivitäten im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V., seiner Gliederungen und seinen angeschlossenen Dienste durch finanzielle Zuwendungen, b) Hilfeleistungen für in Not geratene Einzelpersonen oder Familien durch finanzielle Unterstützung, insbesondere wenn es Hilfe zur Selbsthilfe ist, c) Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und Ehrenamtsmessen, d) Öffentlichkeitsarbeit.

4. Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen in jeder Form (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen. Sie ist nicht berechtigt, sogenannte Krypto-Verrechnungseinheiten (Bitcoin, Token u.a.) anzunehmen.

5. Der Stiftung steht es frei, mit welchen Maßnahmen ihr Zweck verwirklicht wird. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

6. Die Stiftung ist zur Zusammenarbeit oder Kooperation mit ähnlichen Institutionen in jeder geeigneten Form berechtigt.

7. Die Stiftung ist nicht berechtigt, Bürgschaften oder anderweitige Sicherheitsleistungen für Dritte zu übernehmen.

8. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, sofern diese Mittel auch den in Absatz 2 genannten Zwecken dienen. Mittelzuwendungen an beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts setzen voraus, dass diese steuerbegünstigt sind (§ 58 Abgabenordnung (AO)).

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§4 Leistungen der Stiftung

1. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von der Stiftung besteht nicht. Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung begründet werden. Soweit Leistungen durch die Stiftung erbracht werden, sind diese nicht vererblich.

2. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§5 Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden

1. Das bisherige Grundstockvermögen der Stiftung wird im Zuge der 2. Satzungsänderung zu sonstigem Vermögen der Verbrauchsstiftung umgewidmet, das sicher und ertragbringend anzulegen ist, sofern es nicht nach Absatz 4 verbraucht wird.

2. Das sonstige Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Ein Veräußerungserlös ist dem sonstigen Vermögen zuzuführen.

3. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 der Stiftungssatzung genannten Zwecken. Der Vorstand ist berechtigt, bei Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern.

4. Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung angelegt. Das Stiftungsvermögen soll zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verbraucht werden, wobei es frühestens 10 Jahre nach der Erlangung der Rechtsfähigkeit als Verbrauchsstiftung ganz aufgebraucht sein muss.

Es soll in der Weise verbraucht werden, dass

• nach Ablauf von drei Jahren nach Errichtung noch mindestens 60%- nach Ablauf von fünf Jahren nach Errichtung noch mindestens 40%

• nach Ablauf von sieben Jahren nach Errichtung noch mindestens 20%

• nach Ablauf von neun Jahren nach Errichtung noch mindestens 5%

des Wertes des umgewidmeten sonstigen Vermögens erhalten sind.

5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus dem zum Verbrauch bestimmten Teil des Stiftungsvermögens, aus Erträgen sowie aus Zuwendungen.

6. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.

7. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht auf Grund der Satzung nicht.

§6 Organ

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Die Auslagen und Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften bei ihrer Tätigkeit gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand kann im angemessenen Rahmen eine Haftungsbegrenzung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen.

2. Der Vorstand wird als Block vor Ablauf der regulären Amtszeit durch Beschluss des jeweils amtierenden Vorstandes bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen, soweit sie bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind. Mit dem Beschluss über die Bestellung ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende für die jeweilige Amtszeit zu bestimmen. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

3. Der Vorstand kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder des Vorstandes bis zur Höchstzahl nach Absatz 1 vor Ablauf der regulären Amtszeit für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes bestellen. Ihre Amtszeit beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung ihrer Bestellung. Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen, soweit sie bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre (reguläre Amtszeit). Sie beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über dessen Bestellung, frühestens jedoch mit Ablauf der regulären Amtszeit des vorherigen Vorstandes.

5. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der amtierende Vorstand bis zum Tag der Beschlussfassung über die Bestellung des neuen Vorstandes im Amt (Übergangszeit) und führt die Geschäfte fort.

6. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet außer durch Tod und Ablauf der Amtszeit auch mit dem Ablauf des Tages des schriftlichen Zugangs der Erklärung gegenüber dem Vorstand über die Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist. Hat das Mitglied einen späteren Tag für die Amtsniederlegung benannt, endet die Amtszeit mit Ablauf dieses Tages. Unabhängig davon kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es stimmt bei der Beschlussfassung über die Abberufung nicht mit. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist beim Unterschreiten der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes unverzüglich ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Bestellung gelten die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend. Bis zur Nachbestellung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes.

8. Bei Niederlegung der Funktion, Abberufung oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes hat der Vorstand durch Beschluss unverzüglich fehlende Funktionsträger aus der Mitte des Vorstandes für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes neu zu bestellen. Die Amtszeit dieser Funktionsträger beginnt mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor der Beschlussfassung/Bestellung ist von den künftigen Funktionsträgern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

9.Bei gleichzeitigem Niederlegen der Funktion, Abberufen oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes werden die Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden vom ältesten Vorstandsmitglied übergangsweise wahrgenommen (Übergangsvorsitzende/r). Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand durch Beschluss unverzüglich die fehlenden Funktionsträger nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 neu bestellt. Die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Stiftungsvorstand über keinen Funktionsträger mehr verfügt, sie endet mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die neuen Funktionsträger. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung eines neuen Funktionsträgers für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, endet die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden mit Beginn dieses Tages.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftungsmittel verpflichtet.

2. Der Vorstand hat zeitgerecht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.

3. Dem Vorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem StiftG M-V in der jeweils geltenden Fassung. Der unverzüglichen Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind entsprechende Beschlussprotokolle und die nach dieser Satzung vorgesehenen Einverständniserklärungen beizufügen.

4. Der Vorstand hat die Stiftungsaufsicht nach Aufforderung jederzeit schriftlich und mündlich Auskunft zu geben und erbetene Stiftungsunterlagen zu übersenden.

5. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf Dritte übertragen, soweit das Sonstige Vermögen dies zulässt.

§9 Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes

1. Die/der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzung (Präsenz, digital, hybrid, zukünftige Medien) nach Bedarf ein, in der Regel jedoch einmal pro Halbjahr, und leitet diese. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

2. Die Ladung erfolgt schriftlich, textförmlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse. Auf schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Ladung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Auf die Ladungsformalitäten nach Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Dies ist zu protokollieren. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch vor Beginn der Erörterung der Tagesordnungspunkte erhoben wird. Dies ist ebenfalls zu protokollieren.

3. Die/der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzung unverzüglich einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei das Verlangen die vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten muss. Absatz 2 gilt entsprechend.

4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die/der Vorsitzende unverzüglich eine innerhalb eines Zweiwochenzeitraumes durchzuführende neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche. In dieser Sitzung entscheidet die/der Vorsitzende allein, falls andere Mitglieder des Vorstandes nicht anwesend sind. Satz 2 findet keine Anwendung. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der Vertreterin/des Vertreters. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

6. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragbar. Vertretungen sind unzulässig.

7. Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss.

8. Die Ergebnisniederschriften sind durch die/den Vorsitzende/n zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zeitnah nach der Sitzung zu übersenden.

9. Durch Aufforderung der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch Aufforderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren). Dabei ist den Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer nach Tagen zu bestimmenden Frist zu übersenden. Die Antwortfrist soll dabei mindestens 7 Tage betragen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Beschlussvorlage und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Tag der Absendung ist in der Beschlussvorlage anzugeben. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller amtierenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Aufforderung erfolgt an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse. Auf vorherigen schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Aufforderung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung des Briefes bzw. der E-Mail. Bei Nichtäußerung eines Mitgliedes innerhalb der bestimmten Frist gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Umlaufverfahren und als Nein-Stimme zum Beschluss. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich fest. Die Beschlussfeststellung ist zu datieren und zu zeichnen. Die Regelungen der Absätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend. Umlaufbeschlüsse werden mit dem Tag/Datum ihrer schriftlichen Feststellung wirksam. Die Umlaufbeschlüsse sind umgehend von der/dem Vorsitzenden bzw. von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen.

10. Sofern ein Mitglied des Vorstandes nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ergebnisniederschrift diese oder einzelne Beschlüsse beanstandet, gilt die Ergebnisniederschrift als genehmigt. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen die Ergebnisniederschrift unzulässig. Der Zugang der Ergebnisniederschrift ist im Zweifel durch den Stiftungsvorstand zu belegen. Über Änderungen einer Niederschrift beschließt der Vorstand.

11. Die Ergebnisniederschriften und die Protokolle sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

§10 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in bestellen oder abberufen. Vor der Bestellung ist von dem/der Geschäftsführer/in eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen.

2. Die Amtszeit der/des Bestellten beginnt mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über seine/ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, so beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages.

3. Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, obliegen ihm/ihr die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstandes. Er/sie ist an Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Der/die Geschäftsführer/in hat dem Vorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Er/sie hat den Vorstand unverzüglich über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

4. Wird ein/e Geschäftsführer/in berufen, erstellt diese/r nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht. Die Regelungen des § 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Jahresabrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Stiftungsvorstand vorzulegen.

5. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ihm/ihr dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Er/sie hat jedoch Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen aus der Tätigkeit, sofern das Sonstige Vermögen dies zulässt. Die Auslagen und Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

6. Soweit der/die Geschäftsführer/in diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausübt, kann er/sie eine angemessene Vergütung nach Maßgabe seines/ihres Anstellungsvertrages (Arbeitsvertrag) erhalten, sofern dadurch die Steuerbegünstigung oder die Existenz der Stiftung nicht gefährdet werden. Die übertragenen Aufgaben sowie Beginn und Ende der Amtszeit sind ebenfalls mit dem Anstellungsvertrag zu regeln.

7. Der/die Geschäftsführer/in haftet bei der Tätigkeit gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Stiftungsvorstand kann im angemessenen Rahmen eine Haftungsbegrenzung gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.

§11 Vertretung der Stiftung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n, bei ihrer/seiner Verhinderung durch das stellvertretende Vorstandsmitglied jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Verhinderung muss im Außenverhältnis nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnisse - auch an Nichtmitglieder des Vorstandes - erteilen.

2. Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt. Er/sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.

§12 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall, Verlängerung des Verbrauchszeitraums, Umgestaltung in Ewigkeitsstiftung

1. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nicht verändert und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

2. Der Vorstand kann Änderungen des Stiftungszwecks beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr verfolgt werden kann oder seine Verfolgung nicht mehr sinnvoll oder überflüssig geworden ist. Beschlüsse über die Zweckänderung dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

3. Der Vorstand kann die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist oder der Zweck dadurch besser oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann.

4. Beschlüsse nach Absatz 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der amtierenden Mitglieder des Vorstandes.

5. Beschlüsse nach Absatz 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.

6. Änderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

7. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten das Sonstige Vermögen der Stiftung an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 dieser Satzung.

8. Für den Fall, dass der Verbrauchsstiftung rechtzeitig vor Beendigung ein Vermögen von mindestens 150.000,00 EUR von den Stiftern oder Dritten zugewendet oder bindend zugesagt wurde, verlängert sich der Verbrauchszeitraum um weitere 2 Jahre.

9. Für den Fall, dass der Verbrauchsstiftung rechtzeitig vor Beendigung ein Vermögen von über 500.000,00 EUR von den Stiftern oder Dritten zugewendet oder bindend zugesagt wurde und den Bestand der Stiftung für die Ewigkeit garantiert, erfolgt eine Umgestaltung der Verbrauchsstiftung wieder zurück in eine Ewigkeitsstiftung.

§13 Aufsicht, Inkrafttreten

1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.

2. Die 2. Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Satzungsänderung (Tag des Zugangs des Änderungsbescheides der Stiftungsbehörde) in Kraft.

 

Schwerin, 14. Mai 2024

 

Förderrichtlinien und Vergabeverfahren

Der Vorstand der Stiftung Horizonte hat die folgenden Förderrichtlinien erstellt, um die erforderliche Transparenz bei der Vergabe von Förderungen sowohl für Antragsteller als auch stiftungsintern sicher zu stellen. 



1) Förderungsvoraussetzungen

Die Stiftung Horizonte unterstützt ausschließlich Anträge, die mit dem in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck zu vereinbaren sind. Dort heißt es wie folgt:

§2 Stiftungszweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Belange, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Alten, Behinderten, sozial schwachen Familien und anderen sozial benachteiligten Personengruppen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Stiftung unterstützt damit die Ziele der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., deren korporatives Mitglied sie ist.
Insbesondere umfasst der Zweck der Stiftung HORIZONTE:

- die Verbesserung von Rahmenbedingungen sozialer Projekte

- die Förderung von Erziehung und Bildung in Projekten und Einrichtungen

- den Aufbau bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung von Projekten und Einrichtungen
- die Förderung des europäischen Gedankens in Projekten und Einrichtungen

- den auf Verbesserung sozialer Lebenslagen gerichteten Aufbau innovativer Projekte



Im Rahmen dieser Zweckbeschreibung der Stiftung werden die zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von Einrichtungen in sozialer Trägerschaft vorrangig für Maßnahmen in Gliederung und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt in Mecklenburg-Vorpommern ausgereicht.

2) Förderungsfähigkeit

Förderungsfähig sind natürliche sowie juristische Personen.

3) Antragsverfahren
Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten. Der Antrag kann jederzeit bei der Stiftung eingereicht werden. Der Stiftungsvorstand entscheidet zweimal jährlich über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Der Antrag soll enthalten.

a) Vorstellung / Beschreibung der zu fördernden Person oder Einrichtung.

b) Kurzcharakteristik / Beschreibung der Projekte, Tätigkeiten oder Vorhaben zur Begründung bestimmter Anschaffungen oder Sachleistungen zur Darlegung der Problemlage und Förderungswürdigkeit.

c) Erklärung des Antragsstellers, in welcher Höhe bereits Förderzusagen von anderer Stelle erteilt wurden oder welche Anträge bei anderen Förderern bereits gestellt sind.

Die Stiftung kann die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. weitere Informationen verlangen, wenn ihr dies für die Entscheidung über die Bewilligung der finanziellen Fördermittel erforderlich erscheint. Dies können sein:

d) die Satzungen / der Gesellschaftsvertrag des Antragstellers,

e) der zuletzt erteilte Freistellungsbescheid bzw. die vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit,
f) der Nachweis über die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgerinnen bzw. Bürgern,

g) der letzte Jahresbericht und der Jahresabschluss,

h) eine Erklärung, ob das Projekt / die Maßnahme noch von dritter Seite gefördert wird oder gefördert werden kann, bzw. Förderangebote Dritter bestehen oder Förderanträge an solche gestellt worden sind und ggf. in welcher Höhe. 
Der Antragssteller erhält eine schriftliche Benachrichtigung nach erfolgtem Vorstandsbeschluss

4) Förderbewilligung und Verwendungsnachweis
a) Die Förderung durch die Stiftung Horizonte ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

b) Die Verwendung der erhaltenen Fördermittel ist durch einen geeigneten Nachweis zu bestätigen.

c) Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes ist durch den Projektträger eine Projektabrechnung inklusive einer Kopie aller Belege sowie eine formlose Projektauswertung vorzulegen.

d) Die Originalbelege der Projektausgaben sind nach Abschluss des Projektes fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
e) Die Förderbewilligung der Stiftung Horizonte kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

5) Rückzahlungspflicht
a) Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Fördermittel nicht gemäß Projektantrag genutzt werden.
b) Eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel an die Stiftung Horizonte erfolgt, wenn die Mittel nicht zum beantragten Zweck vollständig verausgabt worden sind.

c) Der Anspruch auf die Förderung von Projekten, die spätestens 12 Monate nach der Bewilligung nicht durchgeführt werden, verfällt. Bereits ausgezahlte Mittel sind umgehend an die Stiftung zurück zu überweisen

6) Öffentlichkeitsarbeit
Die Stiftung Horizonte veröffentlicht geförderte Projekte in der Presse und anderen Publikationen. Hiermit verfolgt sie das Ziel, weiterhin nachhaltig helfen zu können und Förderer und Stifter zu gewinnen. 
Der geförderte Projektträger verpflichtet sich, werbewirksame Maßnahmen zu unterstützen. Er stellt der Stiftung eine Projektdokumentation zur Verfügung und weist an geeigneter Stelle und Form auf die Förderung hin.
 
Neufassung vom 10.12.2015

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Förderrichtlinien und Vergabeverfahren
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Die Stifter


Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Continentale Bezirksdirektion Ulrich Brehm, Schwerin
GDS Gebäude Service & Dienstleistungen GmbH, Wismar
Peter Kruse Autohaus Schwerin KG
Goldlöwin Meubrink OHG, Schwerin
eticom Meubrink GmbH, Schwerin
AWO Kreisverband NVP/HST/HGW e.V., Stralsund
Dr. med. habil. Henning Meubrink und Hannelore Meubrink, Schwerin YARRAZ AG, Camin
Objekteinrichtungen Bernd Vorberg, Schwerin
comtact GmbH, Schwerin
KÖPMARKT Werbegemeinschaft GdR, Schwerin
Seemann Tiefbau GmbH, Schwerin
Wöhler Gastro GmbH, Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Kunik & Dr. Kabelitz, Hagenow
WIBAU Haustechnik GmbH & Co KG, Schwerin
HTG Ingenieurbüro für Bauwesen GmbH, Schwerin
Elektrotechnik Ehrich, Schwerin
KW Alternativ Wärme GmbH, Schwerin
AWO Kreisverband Bad Doberan e.V., Kröpelin
AWO Soziale Dienste gGmbH Westmecklenburg, Schwerin
MHB Mecklenburger Hochbau GmbH & Co KG, Schwerin
Hypo Vereinsbank AG, Filiale Schwerin
A+S Service GmbH, Rerik
Engelbert und Hertha Albers Stiftung, Hamburg
AWO Kreisverband Rügen e.V., Bergen
AWO-Sozialdienst Rostock gGmbH, Rostock
AWO Kreisverband Uecker-Randow e.V., Torgelow
Steuerbüro Havemann, Wismar
AWO Kreisverband Neubrandenburg e.V., Neubrandenburg
AWO Kreisverband Ostvorpommern e.V., Wolgast
Crowne Plaza Hotel, Schwerin
AWO Kreisverband Mecklenburg-Strelitz e.V., Neustrelitz
AWO Kreisverband Ludwigslust / Hagenow e.V., Ludwigslust
Brunel GmbH, Rostock
AWO Kreisverband Müritz e.V., Waren
Parchim-Center Hans Thon, Parchim
Gebäudereinigung Laima Möller, Schwerin
Optima KG, Schwerin
S•A•R / Große, Schwerin
WINSTONgolf, Vorbeck
Audi Zentrum Schwerin
Schweriner Aktienklub (SNAK), Schwerin
Weiße Flotte Schwerin
Heck-Humus, Schwerin
Weinhaus Gebr. Krömer, Schwerin
Bastian GmbH,Schwerin
Mülot Autotechnik Reifen GmbH & Co. KG, Lübz
Ole Michael Wasmuth, Hamburg
maxpress - agentur für kommunikation GmbH&Co. KG, Schwerin
Hotel und Restaurant KA&KA, Inh. Rolf Stanelle, Warsow
AWO Soziale Dienste Vorpommern gGmbH

   
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Förderrichtlinien und Vergabeverfahren
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